Allgemeine Geschäftsbedingungen



1. Leistungen
1.1. Der Möbelspediteur erfüllt seine Verpflichtung mit größter Sorgfalt und im Interesse des Absenders gegen das vereinbarte Entgelt.

1.2. Sollten im Zuge der vertragsgemäßen Leistungserbringung unvorhersehbare Auslagen entstehen, sind diese vom Auftraggeber zu erstatten, sofern der Möbelspediteur sie unter den Umständen für notwendig halten konnte.

1.3. Erweitert der Absender nach Vertragsschluss den Leistungsumfang, so sind die dadurch entstehenden Mehrkosten angemessen zu vergüten.

1.4. Die Mitarbeiter des Möbelspediteurs sind nicht befugt, Elektro-, Gas-, Dübel- und andere Installationsarbeiten durchzuführen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Sind Dienstleistungen vertraglich vereinbart, die nicht Teil des Frachtvertrags sind, ist die Haftung auf 50.000 Euro pro Schadensfall begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Möbelspediteur oder seine Mitarbeiter verursacht wurde oder durch die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall sind Schadenersatzansprüche auf den vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt. Für Leistungen von zusätzlich beauftragten Handwerkern haftet der Möbelspediteur nur für eine sorgfältige Auswahl.

2. Beiladung Der Umzug kann auch als Beiladung durchgeführt werden.

3. Einschaltung Dritter Der Möbelspediteur ist berechtigt, einen anderen Frachtführer mit der Durchführung des Umzugs zu beauftragen.

4. Trinkgelder Trinkgelder werden nicht vom Rechnungsbetrag abgezogen.

5. Erstattung von Umzugskosten Hat der Absender einen Anspruch auf Erstattung von Umzugskosten gegen einen Dritten, so hat er den Dritten anzuweisen, die vereinbarten und fälligen Umzugskosten abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf Anforderung direkt an den Möbelspediteur zu zahlen.

6. Transportsicherung / Informationspflicht des Absenders
6.1. Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile, insbesondere an empfindlichen Geräten, für den Transport ordnungsgemäß zu sichern.

6.2. Der Möbelspediteur ist nicht verpflichtet, die ordnungsgemäße Transportsicherung zu überprüfen.

6.3. Befinden sich im Umzugsgut gefährliche Güter, ist der Absender verpflichtet, den Möbelspediteur rechtzeitig über die Art der von den Gütern ausgehenden Gefahren zu informieren.

7. Aufrechnung Die Aufrechnung gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind.

8. Weisungen und Mitteilungen Weisungen und Mitteilungen des Absenders hinsichtlich der Durchführung des Transports sind ausschließlich an den Auftragnehmer in Textform zu richten.

9. Kontrolle durch den Absender Der Absender ist bei der Abholung des Umzugsguts verpflichtet zu prüfen, dass keine Gegenstände irrtümlich mitgenommen oder zurückgelassen werden.

10. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
10.1. Der Rechnungsbetrag ist, sofern nicht anders im Vertrag vereinbart, bei Inlandsbeförderungen vor der Ablieferung, bei Auslandsbeförderungen vor Beginn der Beladung fällig und in bar oder per vorheriger Überweisung auf das Geschäftskonto des Möbelspediteurs zu zahlen.

10.2. Auslagen in Fremdwährung werden nach dem am Zahlungstag festgestellten Wechselkurs berechnet.

10.3. Erfüllt der Absender seine Zahlungspflicht nicht, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut zurückzubehalten oder es nach Beginn des Transports auf Kosten des Absenders einzulagern, bis die Fracht und die bis dahin entstandenen Auslagen bezahlt sind. Erfüllt der Absender weiterhin nicht seine Zahlungspflicht, ist der Möbelspediteur berechtigt, eine Pfandverwertung gemäß den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.

10.4. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.

11. Lagerung
11.1. Im Falle der Lagerung ist der Einlagerer verpflichtet, den Möbelspediteur darüber zu informieren, wenn feuer- oder explosionsgefährliche, radioaktive, selbstentzündliche, giftige, ätzende oder übelriechende Güter oder solche, die Nachteile für das Lager und/oder andere eingelagerten Güter und/oder Personen verursachen können, Teil des Vertrages sein sollen.

11.2. Der Lagerhalter erbringt im Allgemeinen folgende Leistungen:

11.2.1. Die Lagerung erfolgt in geeigneten eigenen oder fremden Lagerräumen; Lagerräume umfassen geeignete Möbelwagen oder Container zur Lagerung. Wenn der Spediteur bei einem externen Lagerhalter einlagert, muss er den Auftraggeber unverzüglich über Namen und Lagerort informieren oder diese Angaben auf dem Lagerbeleg, falls ausgestellt, vermerken.

11.2.2. Bei der Einlagerung wird ein Inventar der eingelagerten Güter erstellt, das vom Einlagerer und Lagerhalter unterschrieben wird. Die Güter sollten fortlaufend nummeriert sein. Container werden mengenmäßig erfasst. Der Lagerhalter kann auf die Erstellung des Inventars verzichten, wenn die einzulagernden Güter direkt am Ladeort in einen Container gelegt, dort verschlossen und verschlossen eingelagert werden.

11.2.3. Nach der Übernahme erhält oder wird dem Einlagerer eine Kopie des Lagervertrages und des Inventars ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerungen werden entsprechende Abschreibungen auf dem Lagerbeleg oder Inventar vorgenommen.

11.3. Der Lagerhalter ist berechtigt, die Lagergüter gegen Vorlage des Lagervertrags mit Inventar oder einer entsprechenden Abschreibungsnotiz im Inventar auszuhändigen, es sei denn, der Lagerhalter weiß oder hätte grob fahrlässig nicht wissen können, dass der Vorzeigende nicht berechtigt ist, die Lagergüter zu empfangen. Der Lagerhalter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Berechtigung der Person, die den Lagerbeleg und Vertrag vorlegt, zu überprüfen.

11.4. Der Einlagerer ist verpflichtet, den Lagervertrag mit Inventar zurückzugeben und bei vollständiger Übergabe der Lagergüter eine schriftliche Empfangsbestätigung abzugeben. Bei teilweiser Übergabe der Lagergüter nehmen der Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen schriftlich auf dem Inventar und Lagervertrag vor.

11.5. Während der Lagerzeit ist der Einlagerer berechtigt, die Lagergüter in Anwesenheit des Lagerhalters während dessen Geschäftszeiten zu besichtigen. Der Termin ist im Voraus abzustimmen. Der Lagervertrag und das Inventar sind beim Termin vorzulegen.

11.6. Der Einlagerer ist verpflichtet, dem Lagerhalter jede Adressänderung unverzüglich in Text- oder Schriftform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den Nichtzugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die zuletzt bekannte Adresse gesandt hat.

11.7. Der Einlagerer ist verpflichtet, die monatliche Lagergebühr im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen. Die Lagergebühr für die Folgemonate ist jeweils zu Monatsbeginn fällig, ohne dass es einer gesonderten Rechnung bedarf.

11.8. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit von Unterschriften auf Dokumenten in Bezug auf die Lagergüter oder die Berechtigung des Unterzeichners zu überprüfen, es sei denn, der Lagerhalter weiß oder hätte fahrlässig nicht wissen können, dass die Unterschriften gefälscht sind oder der Unterzeichner keine Berechtigung besitzt.

11.9. Ist keine feste Laufzeit vereinbart, kann der Vertrag von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat in Text- oder Schriftform gekündigt werden, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor.

11.10. Für Verträge mit anderen Parteien als Verbrauchern gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB), abrufbar unter www.amoe.de/ALB. Zusätzlich gelten folgende Bestimmungen zur Lagerung:

12. Rücktritt und Kündigung
12.1. Umzugsdienstleistungen gelten als Dienstleistungen gemäß § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB. Es besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB.

12.2. Der Absender kann den Umzugsvertrag jederzeit kündigen. Kündigt der Absender aus Gründen, die nicht dem Risikobereich des Möbelspediteurs zuzurechnen sind, so kann der Möbelspediteur entweder:

12.2.1. das vereinbarte Frachtentgelt, etwaige Standgeldgebühren und ersetzbare Aufwendungen verlangen. Diese Beträge werden um das gekürzt, was er an Aufwendungen infolge der Kündigung erspart oder durch anderweitige Verwendung erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt;

12.2.2. oder ein Drittel der vereinbarten Fracht als Pauschale verlangen.

13. Gerichtsstand
13.1. Für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten aus diesem Vertrag und Ansprüchen aus anderen Rechtsgründen im Zusammenhang mit dem Umzugsvertrag ist das Gericht am Sitz der vom Absender beauftragten Niederlassung des Möbelspediteurs ausschließlich zuständig.

13.2. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen Parteien als Kaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur, wenn der Absender nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

14. Anwendbares Recht
Es gilt deutsches Recht.

15. Datenschutz
Der Möbelspediteur verwendet die vom Kunden angegebenen Daten zur Erfüllung und Abwicklung der Bestellung. Daten werden nur insoweit an Erfüllungsgehilfen weitergegeben, wie dies zur Auftragsabwicklung erforderlich ist. Eine Weitergabe der Daten an sonstige Dritte erfolgt nicht. Nach Abschluss der Bestellung und vollständiger Zahlung werden die Daten für eine weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht.

16. AMÖ-Schlichtungsstelle
16.1. Bei Meinungsverschiedenheiten mit Verbrauchern aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, die zwischen den Parteien nicht beigelegt werden können, kann der Verbraucher die AMÖ-Schlichtungsstelle anrufen. Diese ist eingerichtet beim Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e.V., Schulstraße 53, 65795 Hattersheim, Tel.: 06190 989813, Fax: 06190 989820, E-Mail: info@amoe.de, Internet: www.amoe.de. Verbraucher können sich an die AMÖ-Schlichtungsstelle wenden, um den Streit nach der jeweils gültigen Verfahrensordnung der AMÖ-Schlichtungsstelle zu klären. Der Schlichtungsspruch ist für den AMÖ-Spediteur verbindlich, sofern der Beschwerdegegenstand der Zuständigkeit der Amtsgerichte gemäß dem Gerichtsverfassungsgesetz unterliegt.

16.2. Der Antrag auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist in Textform zu stellen.

16.3. Das Verfahren ist für Verbraucher kostenlos.

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